Es scheint einfacher, Kinder mit der Diagnose Asperger-Syndrom von einer schulischen Integration auszuschließen, als sich der Herausforderung zu stellen und einen Lernort zu schaffen, der auch die Förderung eines autistischen Kindes möglich macht.
So muss ein elfjähriger Junge mit der Diagnose Asperger-Syndrom eine weiterführende, private Schule jetzt verlassen, weil sich die Schulleitung nicht in der Lage sieht, der Bedürfnisse und Rechte des Kindes gerecht zu werden. Man sei schließlich eine allgemeinbildende, weiterführende Schule und nicht speziell für die Bedürfnisse eines autistischen Kindes ausgestattet.
Laut Aussage der Schulleitung seien viele Gespräche mit Fachleuten und Beratern geführt worden, um den Jungen in der Klasse integrieren zu können. Merkwürdig, dass die Mutter zu keinem dieser Gespräche geladen wurde und bis heute keinerlei Information über deren Inhalte erhalten hat. Dabei hatte sie bereits im Januar diesen Jahres um ein Gespräch mit der Schulleitung, dem Klassenlehrer und dem Autismusbeauftragten gebeten, welches im April seitens der Schule zweimal verschoben und danach nicht mehr thematisiert wurde.
Zuletzt wurden die schriftlichen Bitten der Mutter an den Klassenlehrer und die Schulleitung, dieses Gespräch schnellstmöglich nachzuholen, nicht einmal mehr beantwortet.
Das erweckt den Eindruck, die Schule ziehe es vor, Probleme auszusitzen und darauf zu hoffen, dass die Mutter des Jungen letztendlich aufgeben und ihren Sohn von der Schule nehmen würde.
Dabei haben behinderte Kinder laut Artikel 24 des Gesetzes
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein Recht auf integrative Beschulung.
Artikel 24
Bildung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl
des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen
nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.
Doch was nützen Gesetze zur Integration behinderter Kinder im Regelschulsystem, solange sie nicht konsequent und für alle Schulen (auch die privater Träger) verpflichtend umgesetzt werden?
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